Was mich interessiert: Gabs eigentlich mal ne Stellungnahme, wie sich die vermeintliche Ersparnis in GFs Werbung für die Pakete errechnet? Einige User haben ja schon dargestellt, dass nach ner einfachen Rechnung die Ersparnis bei 125 / 800 TT liegt und nicht bei den von GF angegebenen Werten.
Ich würd mich freuen, wenn GF mal darstellt, wie sia auf Ihre Werte kommen. Als einfacher Nutzer kommt man da nur schwerlich ihn. Schließlich haben wir nur die Kistenpreise als Vergleichsgrundlage. Ein "Totes"- Pet (das Vieh heißt im englischen Totes, bezieht sich also net auf tot / Tod oder sowas) gab es schließlich nie als einzelnes Item im Shop.
So fehlen einfach 175 / 200 TT Ersparnis.
Gibts hier nen ausgebildeten vollwertigen Juristen, der das bewerten kann? Für mich als Laien wirkt das schon wie irreführende Werbung.
QuoteDisplay MoreDie beanstandete Werbemaßnahme muss eine geschäftliche Handlung sein
(s.o.). Auch muss sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete
Angaben beinhalten. Eine Angabe ist eine inhaltlich nachprüfbare
Behauptung, mithin Aussagen, die dem Beweis
zugänglich sind. Sie sind abzugrenzen von bloßen Werturteilen (die
allerdings einen durchaus als Angabe zu qualifizierenden Tatsachenkern
enthalten können) und sogenannten nichtssagenden Anpreisungen, also
Werbeaussagen, die nichts Inhaltliches vermitteln („Die und keine
andere!“).[1]
Eine Angabe kann dabei viele Formen haben. Auch bildliche Darstellungen
(etwa Abbildung eines anderen als des beworbenen Scannermodells) sind
Angaben.[2]
Um zu beurteilen, ob eine Angabe irreführend i.S.d. Norm ist, muss
auf den Empfängerhorizont abgestellt werden. Angeknüpft wird nicht an
die objektive Wahrheit, sondern daran, was der angesprochene Verkehr
versteht.[3] So können objektiv richtige Angaben irreführend[4] und objektiv unrichtige Angaben durchaus zulässig sein[5].
Die Irreführung muss geschäftliche Relevanz besitzen, also den
Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer
geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er ansonsten nicht
getroffen hätte.[6]
Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergibt sich aus einer
richtlinienkonformen Auslegung am Maßstab von Art. 6 Abs. 1 der UGP-RL.
Die Rechtsprechung nimmt diese Voraussetzung allerdings sehr großzügig
an.
Ich weiß, wikipedia ist keine zitierfähige Quelle blablabla. Dennoch reicht es um ne grundlegende Idee zu bekommen.